Instandhaltungsrücklage
Beiträge, die Miteigentümer, die ihre Eigentumswohnung vermieten und nach § 16 Abs. 2 WEG einer Instandhaltungsrücklage zu führen, sind keine Werbungskosten. Erst die aus dieser Rückstellung bestrittenen Reparaturkosten sind abziehbar.