Geringwertige Wirtschaftsgüter: Erhöhung der Sofortabschreibung von € 410 auf € 800
Der Gesetzgeber hat die Beitragsgröße, bei welchen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von selbstständigen abnutzbaren beweglichen Anlagegütern sofort als Aufwand abgeschrieben werden dürfen, von Euro 410 auf Euro 800 angehoben. Dieser Betrag versteht sich als Nettobetrag, sodass bei nicht bestehender Vorsteuerabzugsfähigkeit die abnutzbaren beweglichen Anlagegütern bis zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Euro 952 als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben angesetzt werden können (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Diese angehobene Beitragsgrenze ist erstmals für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder das Betriebsvermögen eingelegt worden sind (vgl. § 52 Abs. 12 S. 3 EStG).
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG definiert dabei, dass die Anhebung der Grenze für eine Sofortabschreibung auch bei den Überschusseinkunftsarten (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) ebenfalls angewendet werden dürfen.