BMF-Schreiben zur Privatnutzung betrieblicher PKW
(2/10) Das Finanzministerium hat in einem neuen BMF-Schreiben die Privatnutzung betrieblicher PKW geregelt.
Wenn mehrere Pkw zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers gehören, ist der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jedes Kfz anzusetzen, das vom Inhaber und seinen Familienangehörigen privat verwendet wird.
Wenn der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass bestimmte betriebliche Kfz nicht privat genutzt werden, weil sie für eine private Nutzung nicht geeignet sind (z.B. Werkstattwagen) oder diese ausschließlich eigenen Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen werden, ist kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten gilt die widerlegbare Vermutung, dass der Pkw mit dem höchsten Listenpreis genutzt wird.
Im Vergleich zur bisherigen Verwaltungsauffassung stellt dies eine Verschärfung dar. Konnte der Steuerpflichtige bislang glaubhaft machen, dass die betrieblichen Kfz durch Personen, die zur Privatsphäre des Steuerpflichtigen gehören, nicht genutzt werden, war der pauschalen Nutzungswertermittlung aus allen vom Steuerpflichtigen privat mitgenutzten Kfz das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zugrunde zu legen. Die Neuregelung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen. Für Personengesellschaften sind die Regelungen entsprechend anzuwenden.