Brille
Aufwendungen für eine Brille, die der Korrektur der Sehschwäche dient, sind nicht abzugsfähig. Dies selbst dann, wenn es sich um eine Bildschirmarbeitsbrille handelt. Dies urteilte der BFH (Bundesfinanzhof) in seinem Urteil vom 20. Juli 2005 VI R 50/03 NV.