Steuerwirksame Gestaltung des Zuflusses einer Abfindung
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben (BFH Urteil vom 11. November 2009, IX R1/09).
Im entschiedenen Fall wurde der Zeitpunkt der Fälligkeit einer (Teil-) Abfindungsleistung für das Ausscheiden des Arbeitnehmers zunächst in einer Betriebsvereinbarung auf einen Tag im November des Jahres 2000 bestimmt. Die Vertragsparteien verschoben jedoch vor dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt im Interesse einer für den Arbeitnehmer günstigeren steuerlichen Gestaltung den Eintritt der Fälligkeit einvernehmlich auf den Januar des Folgejahres 2001. Die Abfindung wurde entsprechend auch erst im Folgejahr ausgezahlt.
Weil die Besteuerung vom Zufluss der Abfindung abhängt, war die Abfindung nach der Beurteilung des IX. BFH-Senats deshalb auch erst im Jahr 2001 zu versteuern. Ein Missbrauch durch rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 Abgabenordnung erkannte der BFH nicht.