Übernahme einer Pensionszusage gegen Ablösungszahlung
Der Bundesfinanzhof hat am 9. November 2016 in einer Pressemitteilung erklärt, dass die Übernahme einer Pensionszusage gegen Ablösungszahlung kein Zufluss von Arbeitslohn darstellt (Urteil des BFH VIR 18/13).
In dem vorliegenden Fall wechselte der Schuldner einer Pensionszusage gegen Zahlung eines Ablösungsbetrags. Nach Sichtweise des BFH führt dies nicht zum Zufluss von Arbeitslohn beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer kein Wahlrecht zusteht, sich den Ablösungsbetrag alternativ an sich selbst auszahlen zu lassen. In dem vorliegenden Fall hat das Finanzamt festgestellt, dass dem Arbeitnehmer und Kläger mit der Zahlung des Ablösebetrags der Arbeitslohn zugeflossen sei.
Der Bundesfinanzhof sah dies anders, da die bloße Erteilung einer Pensionszusage nach ständiger Rechtsprechung noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führt und sich im Streitfall durch die im Rahmen der Schuldübernahme gezahlte ablöse hieran aus Sicht des Arbeitnehmers nichts geändert habe.
Mit der vorliegenden Entscheidung grenzt der BFH sich von seinem früheren Urteil ab (BFH Urteil vom 12. April 2007 VI R/6/02). Dort hatte er entschieden, dass die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage beim Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn führt, wenn der Ablösungsbetrag aufgrund eines dem Arbeitnehmer eingeräumten Wahlrechts auf dessen Verlangen zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt werde. Hierin soll eine vorzeitige Erfüllung des Anspruchs aus einer der Vergangenheit erteilten Pensionszusage liegen.
Rechtsanwalt / Steuerberater zugleich Fachanwalt für Steuerrecht Oliver Horn, Neckarsulm Kreis Heilbronn