Änderung der Rechtsprechung des BFH: Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 3. August 2016 (Aktenzeichen IX R 14/15) seine Rechtsprechung zur steuerlichen Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung geändert. Er hat nunmehr folgende Leitsätze aufgestellt:
Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt sind nicht -als sogenannter Erhaltungsaufwand- sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (Änderung der Rechtsprechung).
Bei einer Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut, das auf zehn Jahre abzuschreiben ist (Änderung der Rechtsprechung).
Der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist das Urteil des Finanzgerichts Schleswig Holstein vom 28. Januar 2015 (2K 101/13) vorausgegangen. Der Kläger hat im Streitjahr Aufwendungen für die Anschaffung einer Einbauküche im wesentlichen sofort als Erhaltungsaufwand im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung abgezogen.
Das Finanzamt hat die Vorgehensweise des Steuerpflichtigen allerdings nicht akzeptiert. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr seine bisherige Rechtsauffassung geändert und die vorgenannten Leitsätze aufgestellt. Hierbei hat er ausgeführt, dass eine Einbauküche nunmehr individuell geplant und in ihrer baulichen Gestaltung an die jeweiligen räumlichen Verhältnisse angepasst wird. Eine moderne Einbauküche zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass die einzelnen Einbaumöbel nicht mehr frei stehend, in ihrem Standort veränderbare Einzelteile darstellen, sondern als modulare Unterbauschränke regelmäßig untereinander und zugleich mit einer durchgehenden Arbeitsplatte fest verbunden sind und diese Verbindung regelmäßig auch auf Dauer angelegt ist.
Dies gelte auch für die in der Einbauküche eingebaute Spüle, den Herd und die weiteren Elektrogeräte (Kühlschrank und Dunstabzugshaube. Denn auch diese Einzelgegenstände stellen sich in einer modernen Einbauküche aus den oben schon genannten Gründen nicht mehr als allein nutzbare oder an anderer Stelle verwendbare Einzelgegenstände, sondern lediglich als einzelne Bauteile einer Gesamtheit und damit um unselbstständige Teile eines neuen verbundenen Wirtschaftsguts Einbauküche darf.
An die bisher noch abweichende Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs hält er nunmehr nicht mehr fest.