ABC der außergewöhnlichen Belastungen
ABC der außergewöhnlichen Belastungen
Abfindungen im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung sind keine außergewöhnlichen Belastungen.
Abgaben treffen nahezu jeden Bürger, so dass es an der Außergewöhnlichkeit fehlt.
Adoption ist nicht zwangsläufig.
AIDS: Aufwendungen zur Linderung von AIDS sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
Befruchtung: Aufwendungen für künstliche Befruchtung können abziehbar sein.
Betrugsverluste sind nicht zwangsläufig.
Darlehen: Schuldzinsen auf ein zwangsläufig aufgenommenes Darlehen sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Darlehensverluste sind in der Regel keine außergewöhnlichen Belastungen.
Doktortitel: Kosten zur Erlangung des Doktortitel sind keine außergewöhnlichen Belastungen.
Geldstrafen und Geldbußen sind nicht abzugsfähig.
Heilkuren: Aufwendungen für Heilkuren können nur dann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn es sich um unmittelbare Krankheitskosten handelt.
Insolvenzverfahren: Die Kosten sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Privatschule sind nicht nach § 33 abzugsfähig. Die Sache ist anders zu beurteilen, wenn es sich um unmittelbare Krankheitskosten handelt.
Schuldzinsen können eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn die Aufnahme zwangsläufig war.
Zugewinnausgleich dient der Aufteilung des während der Ehe erworbenen Vermögens. Eine außergewöhnliche Belastung scheidet aus.